Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Stadt Zwickau

Seit 2008 begegnen Städte und Gemeinden dem Problem der wachsenden Streunerkatzen-Kolonien mit Kastrationssatzungen auf ordnungsrechtlicher Basis im Rahmen der Gefahrenabwehr.

2013 wurde mit Einfügung des § 13b in das Tierschutzgesetz auch eine Möglichkeit geschaffen, auf tierschutzrechtlicher Basis eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Im Stadtgebiet und den teilweise ländlichen Stadtteilen gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl von Katzen, die wild leben. Diese vermehren sich ungehindert, teilweise auch mit freilaufenden Hauskatzen. Die Fürsorge für diese wildlebenden Katzen fällt in die Zuständigkeit der Kommune.

Die Einführung einer Katzenschutzverordnung ist nicht nur aus Sicht des Tierschutzes, sondern auch im Sinne der vielen ehrenamtlich arbeitenden Menschen im Katzenschutz wichtig und sinnvoll. Wird eine Katze aufgegriffen und diese ist registriert, so kann sie ohne Probleme ihrem Besitzer zurückgeführt werden. Das macht nicht nur die besorgten Besitzer glücklich, sondern verkürzt auch die Belegzeit im Tierheim und spart somit Kosten. Die Zahl der ungeklärten Schicksale bei denen Familien manchmal auch noch nach Jahren in Ungewissheit ob des Verbleibs ihres Haustiers leben, könnte so erheblich reduziert werden.

Ist die Katze nicht gekennzeichnet und registriert, wird sie in der Regel dem Tierarzt vorgestellt und untersucht. Ist das Fundtier nicht kastriert, wäre hier eigentlich die Unfruchtbarmachung angezeigt. Unkastrierte Tiere sind in den Tierheimen kaum untereinander zu vergesellschaften und tragen spätestens nach der erneuten unkastrierten Vermittlung oder Rückgabe zu einem weiteren Populationsanstieg bei. Die Vereine und Ehrenamtlichen bewegen sich mit der Durchführung einer Kastration in einer rechtlichen Grauzone. Sollte der Besitzer doch noch ausfindig gemacht werden, könnten diese die Ehrenamtlichen für den Eingriff belangen.