Ergänzung des § 33 der Geschäftsordnung des Zwickauer Stadtrates

§ 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Zwickau und seine Gremien wird wie folgt gefasst:
„Der Ältestenrat soll vor Sitzungen des Stadtrates einberufen werden. Er ist innerhalb von zehn Tagen einzuberufen, wenn es ein Mitglied beantragt.“

Bislang war in der Geschäftsordnung zwar das Recht jedes Mitglieds des Ältestenrates verankert, die Einberufung des Gremiums zu beantragen, jedoch ist keine Frist genannt, innerhalb derer in diesem Fall die Sitzung stattfinden muss. Da es hierzu in letzter Zeit unterschiedliche Auffassungen gab, soll diese Regelungslücke nunmehr geschlossen werden.