In der derzeitig gültigen Fassung der Hundesteuersatzung vom 04.03.2016 werden unter §5 allgemeine Steuerermäßigungen aufgeführt. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen:
1. Inwieweit wurden die Steuerermäßigungen in Anspruch genommen?
2. Mitglieder welcher Sportvereine (ggf. aufgeschlüsselt nach Sparten) nahmen in den vergangenen 3 Jahren den ermäßigten Steuersatz gem. §5 Abs. 3 in Anspruch?
3. Wie hoch waren die Mindereinnahmen durch die Steuerermäßigungen gem. § 5 der Hundesteuersatzung in den Jahren 2018 – 2020?